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OLG Hamburg, 20.03.2019 - 13 U 6/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 20 UmwG, § 125 UmwG, § 489 Abs 1 Nr 2 BGB, § 489 Abs 4 S 2 BGB
Umwandlung: Übergang einer Darlehensverbindlichkeit bei Ausschluss des Kündigungsrechts - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 14.12.2017 - 305 O 20/17
- OLG Hamburg, 20.03.2019 - 13 U 6/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- LG Hamburg, 14.12.2017 - 305 O 20/17
Kündigungsrecht des Darlehensnehmers einem Darlehen an eine Gemeinde
Auszug aus OLG Hamburg, 20.03.2019 - 13 U 6/18
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14.12.2017, Az. 305 O 20/17, wird zurückgewiesen.unter Abänderung des am 14.12.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg, Az.: 305 O 20/17,.
- BGH, 10.05.1995 - VIII ZR 264/94
Behandlung eines mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung schwebend unwirksamen …
Auszug aus OLG Hamburg, 20.03.2019 - 13 U 6/18
Anders als in den vom BGH entschiedenen Fällen der Übernahme eines Finanzierungsleasingvertrags oder Darlehens- und Bierlieferungsvertrags durch einen Verbraucher nach Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes, bei denen angenommen worden war, dass das Verbraucherkreditgesetz anwendbar ist, auch wenn der übernommene Vertrag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen worden war (vgl. BGH, Urteil vom 6.20.5.1999, VIII ZR 141/98 und Urteil vom 10.5.1995, VIII ZR 264/94), handelt es sich nicht um einen dreiseitigen Vertrag zwischen dem ausscheidenden, dem verbleibenden und dem eintretenden Teil, sondern um einen (zweiseitigen) Übergang sämtlicher Rechte und Verpflichtungen aus dem Vertrag vom einen auf den anderen Rechtsträger. - BGH, 26.05.1999 - VIII ZR 141/98
Vertragsübernahme und Verbraucherkreditgesetz
Auszug aus OLG Hamburg, 20.03.2019 - 13 U 6/18
Anders als in den vom BGH entschiedenen Fällen der Übernahme eines Finanzierungsleasingvertrags oder Darlehens- und Bierlieferungsvertrags durch einen Verbraucher nach Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes, bei denen angenommen worden war, dass das Verbraucherkreditgesetz anwendbar ist, auch wenn der übernommene Vertrag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen worden war (vgl. BGH, Urteil vom 6.20.5.1999, VIII ZR 141/98 und Urteil vom 10.5.1995, VIII ZR 264/94), handelt es sich nicht um einen dreiseitigen Vertrag zwischen dem ausscheidenden, dem verbleibenden und dem eintretenden Teil, sondern um einen (zweiseitigen) Übergang sämtlicher Rechte und Verpflichtungen aus dem Vertrag vom einen auf den anderen Rechtsträger.